Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Rechtsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge des Frachtführers – Yachttransporte Faltus & Bantje, Inhaber Ulrich Faltus, Alte Meierstraße 8, 28844 Weyhe („Frachtführer“) – über die Beförderung von Gütern, insbesondere Yachten, Booten sowie Spezial-, Großraum- und Schwertransporten, einschließlich damit verbundener Zusatzleistungen (u. a. Kranverladung, Begleitfahrzeuge, Genehmigungs- und Transportplanung, Riggservice, Winterlagerung, Vermittlung von Seetransport und Versicherung).
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer in Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Als „nur gegenüber Unternehmern“ gekennzeichnete Regelungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Frachtführer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Ergänzend und vorrangig gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 407 ff. HGB (Frachtvertrag) und im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr die CMR. Soweit CMR oder zwingendes HGB einer Regelung dieser AGB entgegenstehen, gehen sie vor; die übrigen Regelungen bleiben wirksam.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Preise
(1) Angebote des Frachtführers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; sie beruhen auf den Angaben des Auftraggebers. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Frachtführers in Textform oder mit Beginn der Ausführung zustande.
(2) Ergeben sich nach Vertragsschluss aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, behördlicher Auflagen oder unvorhersehbarer Erschwernisse Mehraufwendungen, ist der Frachtführer berechtigt, das Entgelt entsprechend anzupassen; der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.
§ 3 Behördliche Genehmigungen (Großraum- und Schwertransporte)
(1) Verträge, deren Durchführung einer Erlaubnis oder Genehmigung bedarf (insbesondere §§ 29 Abs. 3, 46 StVO i. V. m. §§ 18, 22 StVO sowie § 70 StVZO), werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erteilung geschlossen.
(2) Wird die Genehmigung nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit den Transport wesentlich verteuernden oder erschwerenden Auflagen erteilt, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Auftrag zurückzutreten. Der Frachtführer kann die bis dahin erbrachten Planungs-, Antrags- und Streckenprüfungsleistungen nach Aufwand abrechnen.
(3) Gebühren und Kosten aus behördlichen Auflagen, Streckenprüfungen, verkehrslenkenden Maßnahmen, Umleitungen oder polizeilicher bzw. privater Begleitung (BF2/BF3) trägt der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 4 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt das Gut rechtzeitig in transportfähigem Zustand bereit.
(2) Der Auftraggeber teilt spätestens bei Auftragserteilung in Textform mit: die exakten Maße (Länge, Breite, Höhe über Kiel bzw. Aufbau), das genaue Gewicht, die Materialart sowie besondere Eigenschaften (Schwerpunkt, Anschlag- und Kranpunkte, Kielform, empfindliche Anbauteile). Für Schäden, Verzögerungen und behördliche Sanktionen, die ursächlich auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen, haftet der Auftraggeber nach Maßgabe des § 414 HGB; ein Mitverschulden des Frachtführers bleibt unberührt (§ 254 BGB).
(3) Zubehör und Beiladungen sind zu sichern oder zu entfernen. Gefährliches Gut im Sinne des § 410 HGB (u. a. gefüllte Kraftstoff- oder Gastanks über die zulässigen Restbestände hinaus, Gasflaschen, Lacke, ätzende Stoffe, lose Lithium-Ionen-Akkus und Batterien) ist vor dem Transport zu entfernen. Übliche Restmengen im Kraftstofftank zum Manövrieren der Yacht sind zulässig. Der Frachtführer ist berechtigt, unzulässige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers zu entfernen oder den Transport abzulehnen.
(4) Persenninge, Planen und Sprayhoods sowie lose oder windangriffsgefährdete Aufbauten (Antennen, Instrumente, abnehmbare Teile) sind vom Auftraggeber vor dem Transport abzunehmen; Masten sind, soweit nicht gesondert vereinbart, gelegt und gesichert bereitzustellen. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Transport mit montierter Plane oder montierten Aufbauten, weist der Frachtführer auf die erhöhte Beschädigungsgefahr durch Fahrtwind hin. Der Frachtführer haftet in diesem Fall nicht für einfache Fahrlässigkeit, soweit der Schaden gerade auf der auf Wunsch belassenen Plane oder dem belassenen Aufbau beruht. Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
(5) Ist das Gut nicht transportfähig oder liegen die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Voraussetzungen bei Anlieferung nicht vor, kann der Frachtführer die Übernahme verweigern. Die hierdurch entstehenden Warte- und Leerfahrtkosten trägt der Auftraggeber, soweit er sie zu vertreten hat.
§ 5 Be- und Entladung, Zufahrt, Kranarbeiten, Standgeld
(1) Der Auftraggeber benennt die Be- und Entladeorte, deren Zufahrtswege, Rangierflächen und Boden- bzw. Untergrundtragfähigkeit den gefahrlosen Einsatz von Schwerlastfahrzeugen und gegebenenfalls Autokranen ermöglichen. Für Mehraufwand, Sonderausrüstung oder Schäden infolge ungeeigneter Zufahrt oder unzureichender Tragfähigkeit haftet der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat.
(2) Bei Kranarbeiten gewährleistet der Auftraggeber geeignete, tragfähige Anschlag- und Kranpunkte sowie deren korrekte Angabe; für hierauf beruhende Schäden gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Für das Be- und Entladen werden zusammen zwei Stunden kostenfreie Ladezeit gewährt (§ 412 HGB). Für jede weitere angefangene Stunde – auch bei vom Auftraggeber zu vertretenden Wartezeiten, etwa einem verspäteten Krantermin an der Werft – wird ein Standgeld in Höhe von 90,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet, es sei denn, der Auftraggeber hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder Aufwand nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 6 Haftung und Versicherung
(1) Der Frachtführer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB und – im grenzüberschreitenden Verkehr – der CMR. Die Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gutes ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt (§ 431 HGB, Art. 23 CMR). Die Haftung wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt (§ 431 Abs. 3 HGB).
(2) Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Frachtführers oder seiner Leute beruht oder soweit die Voraussetzungen des § 435 HGB bzw. des Art. 29 CMR vorliegen; ebenso nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Wichtiger Hinweis: Da Yachten und Spezialgüter regelmäßig einen hohen Wert bei vergleichsweise geringem Gewicht haben, deckt die gesetzliche Haftungsgrenze den tatsächlichen Wert typischerweise bei Weitem nicht. Dem Auftraggeber wird der Abschluss einer separaten Transport- bzw. Warenversicherung dringend empfohlen. Auf Wunsch vermittelt der Frachtführer eine solche Versicherung oder vereinbart gegen Zuschlag eine Wertdeklaration (§ 449 Abs. 2 HGB, Art. 24 und 26 CMR).
(4) Eine Zusage bestimmter Liefer- oder Ausführungstermine besteht nur, soweit ein Fixtermin ausdrücklich in Textform als solcher vereinbart wurde. Der Frachtführer haftet nicht für Verzögerungen durch Umstände, die er auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht vermeiden konnte (§ 426 HGB), insbesondere Witterung, unvorhersehbare Straßensperrungen, höhere Gewalt sowie Verzögerungen bei der Erteilung behördlicher Genehmigungen; Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 7 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, vom Frachtführer nicht zu vertretende Umstände (u. a. Naturereignisse, Sturm und Extremwetter, Streik, behördliche Anordnungen, Grenz- oder Streckensperrungen, Epidemien und Pandemien) befreien den Frachtführer für die Dauer ihres Bestehens von der Leistungspflicht. Dauert das Hindernis länger als vier Wochen an, können beide Parteien vom betroffenen Auftrag zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen werden vergütet.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber, Stornierung, Terminverschiebung
(1) Kündigt der Auftraggeber den Frachtvertrag, stehen dem Frachtführer die Rechte aus § 415 HGB zu (wahlweise die vereinbarte Fracht abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs oder ein Drittel der vereinbarten Fracht sowie gegebenenfalls Standgeld). Gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich: Bei Stornierung oder vom Auftraggeber veranlasster Terminverschiebung sind bereits entstandene Kosten (Genehmigungen, Begleitfahrzeuge, disponierte Kapazitäten) zu erstatten.
(2) Gegenüber Verbrauchern gilt § 415 HGB; dem Verbraucher bleibt der Nachweis geringerer ersparter Aufwendungen bzw. eines geringeren Schadens unbenommen.
§ 9 Elektronische Dokumentation, Übergabe, Schadensanzeige, Weisungen
(1) Der Frachtführer ist berechtigt, den Beförderungsvertrag und die Ablieferbelege in elektronischer Form (e-CMR bzw. digitaler Ablieferbeleg) abzuwickeln. Die digitale Unterschrift des Auftraggebers oder Empfängers auf den mobilen Endgeräten des Frachtführers ist rechtsverbindlich.
(2) Zustand und Vollständigkeit des Gutes werden bei Übernahme und Ablieferung fotografisch bzw. protokollarisch dokumentiert. Der Auftraggeber oder Empfänger wirkt hieran mit. Äußerlich erkennbare Schäden sind spätestens bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen (§ 438 HGB); anderenfalls gelten die gesetzlichen Vermutungen.
(3) Weisungen, die vom Vertrag abweichen, sind ausschließlich an die Disposition des Frachtführers zu richten; das Fahrpersonal ist an solche Weisungen nicht gebunden. Die §§ 418 und 419 HGB bleiben unberührt.
§ 10 Zahlung, Verzug, Pfandrecht
(1) Das vereinbarte Entgelt ist mit Ablieferung des Gutes fällig und ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Frachtführer kann bei Neukunden oder erhöhtem Ausfallrisiko Vorkasse verlangen. Gegenüber Unternehmern gilt: Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) berechnet.
(2) Gegenüber Verbrauchern betragen die Verzugszinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
(3) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder beruht – bei Verbrauchern – auf demselben Vertragsverhältnis.
(4) Dem Frachtführer steht wegen aller Forderungen aus dem Beförderungsvertrag das gesetzliche Pfandrecht am transportierten Gut zu (§ 441 HGB).
§ 11 Verjährung
Ansprüche verjähren nach § 439 HGB bzw. Art. 32 CMR: grundsätzlich in einem Jahr, bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden in drei Jahren.
§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei internationalen Transporten gilt die CMR vorrangig. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt im EU-Ausland bleiben die zwingenden Schutzvorschriften ihres Aufenthaltsstaates unberührt (Art. 6 Rom-I-VO).
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag der Sitz des Frachtführers (Weyhe). Zwingende Gerichtsstände, insbesondere nach Art. 31 CMR, bleiben unberührt.
§ 13 Verbraucherstreitbeilegung
Der Frachtführer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
§ 14 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen (§ 306 BGB). Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
